Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Verbands

§ 1

  1. Der Verband führt den Namen „Bayerischer Gerichtsvollzieherbund e.V.“  und hat seinen Sitz in Nürnberg.
  2. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verband hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten und die dienstlichen Verhältnisse seiner Mitglieder zu vertreten und die Pflege des Standesbewusstseins sowie den engen Zusammenschluss aller Kollegen zu fördern. Er hat sich für die Gestaltung eines neuzeitlichen und modernen Zwangsvollstreckungswesens einzusetzen.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Er dient gemeinnützigen Zwecken.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

-ersatzlos gestrichen-

II. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder des Verbandes sind:

  1. Ordentliche Mitglieder,
    als solche können alle Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieheranwärter sowie die in den Beförderungsstellen sich befindlichen Beamten, welche aus dem Stande der Gerichtsvollzieher hervorgegangen sind, aufgenommen werden.
  2. Ehrenmitglieder,
    als solche können Mitglieder, welche sich um den Verband und die von ihm angestrebten Ziele in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch Beschluss des Landesverbandstags ernannt werden. Dieselben genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  3. Fördernde Mitglieder,
    Personen, Körperschaften, Behörden und Firmen, die den Interessen der Gerichtsvollzieher nahe stehen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  5. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

III. Rechte der Mitglieder

§ 4

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung bei allen Bestrebungen des Verbandes mitzuwirken und mitzubestimmen, sowie den Schutz und die Unterstützung des Verbandes im Rahmen des § 1 Abs. 3 in Anspruch zu nehmen.

IV. Pflichten und Leistungen der Mitglieder

§ 5

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Verbandes einzusetzen, sowie die Satzung des Verbandes und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Jedes Mitglied soll die Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung beziehen.

§ 6

  1. Jedes Mitglied hat den vom jeweiligen Landesverbandstag festgesetzten Beitrag zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich, jeweils zum 01. April bzw. 01. Oktober eines Jahres, fällig.
  2. Mit dem Beitrag wird gleichzeitig das Bezugsgeld für die Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung erhoben. Auf Antrag wird das Mitglied vom Bezug und der Zahlung der Zeitung befreit.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag, jedoch nicht vom Bezugsgeld der Deutschen Gerichtsvollzieherzeitung, befreit.
  4. Für die Anwärter gilt für höchstens die Zeit der Anwärterschaft die vom Landesverbandstag beschlossene Beitragsregelung, ebenso für das Bezugsgeld für die Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung.

V. Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
    • Austritt
    • Ausscheiden aus der Justizverwaltung
    • Tod
    • Ausschluss
  2. Der Austritt muss von dem Mitglied einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unmittelbar durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Die Kündigung ist auch wirksam, wenn diese per einfachem Brief, Telefax oder eMail erfolgt und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands den Eingang bestätigt hat. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Jahresschluss. Die Kündigungsfrist entfällt beim Ausscheiden des Mitglieds aus dem Gerichtsvollzieherdienst. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft zum Halbjahresschluss, in dem die Austrittsanzeige eingegangen ist.
  3. Mitglieder, die mit einer Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand sind oder sich weigern, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zu zahlen, können vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verband ist dem Betreffenden durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch beim erweiterten Vorstand (EV) innerhalb einer Monatsfrist einlegen.Der Einspruch muss durch eingeschriebenen Brief einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugestellt werden. Dieser gilt auch dann als wirksam eingelegt, wenn diese per einfachem Brief, Telefax oder eMail erfolgt und ein Mitglied
    des geschäftsführenden Vorstands den Eingang bestätigt hat. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge entfällt hierdurch nicht. Werden die rückständigen Beiträge innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss eingezahlt oder der Nachweis der rechtzeitigen Zahlung der Beiträge geführt, kann der Ausschlussbescheid (durch den EV) aufgehoben werden.
  4. Ein Mitglied, das gröblich gegen die Ziele und gegen die Interessen des Verbandes verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Beschluss kann binnen 1 Monat nach Zustellung der Ausschlussnachricht durch Einspruch die Entscheidung des erweiterten Vorstandes (EV) erwirken. Der Einspruch muss durch eingeschriebenen Brief einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugestellt werden. Dieser gilt auch dann als wirksam eingelegt, wenn diese per einfachem Brief, Telefax oder eMail erfolgt und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands den Eingang bestätigt hat.
  5. Bei jeder Art des Ausscheidens, mit Ausnahme des Ausschlusses, des Ausscheidens aus dem Gerichtsvollzieherdienst oder Tod, ist der für das laufende Jahr zu leistende Beitrag zu bezahlen.

VI. Aufbau des Verbandes

§ 8

  1. Der Verband umfasst das Land Bayern.
  2. Er gliedert sich in Bezirke der Oberlandesgerichtsbereiche.

VII. Organe des Verbandes

§ 9

  1. Die Organe des Verbandes sind
    a) der Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) der Landesverbandstag
    d) die OLG-Bezirksversammlungen
    e) das Schiedsgericht
  2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) aus bis zu zwei (2) stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Geschäftsführer
    d) dem SchatzmeisterDiese bilden den geschäftsführenden Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand (EV) besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den drei Bezirksvorsitzenden und bis zu drei vom Vorstand zu bestimmenden Beisitzern (Fachberatern). Letztere haben kein Stimmrecht.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet rechtskräftig und unanfechtbar über folgende Meinungsverschiedenheiten:
    a) Auslegung der Satzung, Geschäfts- und Kassenordnung des Landesverbandstages
    b) Auslegung der vom Landesverbandstag und Bezirksversammlung gefassten Beschlüsse
    c) der Landesverbandstag wählt die Mitglieder des Schiedsgerichts
    Das Schiedsgericht besteht aus drei Delegierten und zwar je einem Delegierten aus jedem OLG-Bezirk. Ein Schiedsgerichtsmitglied kann in Sachen seiner eigenen Person und seines eigenen OLG-Bezirks nicht tätig werden. Aus diesem Grunde sind vorsorglich je ein Ersatzmitglied aus jedem OLG-Bezirk zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist schriftlich abzufassen. Sie ist in den verbandsinternen Mitteilungen bekannt zu geben. Das Schiedsgericht wird tätig, wenn es von den Organen des § 9 Abs. 1 Ziffer a) bis d)
    angerufen wird.
  5. Der Landesverbandstag setzt die Kassenordnung fest.
  6.  Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft erhalten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung

§ 10

Die Organe der Bezirksverbände sind:

  1. Der Bezirksvorsitzende, sein Stellvertreter, letzterer ist zugleich Schriftführer.
  2. Die Bezirksversammlung.

VIII. Aufgaben der Vorstandschaft

§ 11

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Satzung und der von dem erweiterten Vorstand (EV) gefassten Beschlüssen.
  2. Er hat über seine Tätigkeit dem Landesverbandstag und den erweiterten Vorstand zu berichten und Entlastung zu fordern.
  3. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – zur Beschlussfassung zusammen.
  4. der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach innen und außen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist für sich alleine Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mit Wirkung für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister nur tätig werden können, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  5. Der geschäftsführende Vorstand hat die Verbandsmitglieder über alle anhängigen und aktuellen Berufsstands- und Fachfragen zu informieren.

§12

  1. Das Verbandsvermögen ist vom Schatzmeister nach modernen kaufmännischen Gesichtspunkten zu verwalten. Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Wert von EUR 500,– übersteigen, ist die Zustimmung von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
  2. Die Prüfung des Kassenbestandes, der Bücher und Belege hat mindestens einmal jährlich durch die gewählten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer haben die Prüfung des Kassenbestandes und der Belege und Bücher zu bescheinigen und dem Landesverbandstag hierüber zu unterrichten.

§ 13

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat seinen Sitz am Ort des Verbandes (§ 1).
  2. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien in der Geschäftsführung und verteilt die Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es auf längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt wechselseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder durch Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands ein.
  4. Diese Regelung gilt bis zur Neuwahl oder Wegfall des Verhinderungsgrundes.

IX. Versammlungen

§ 14

  1. Jede Versammlung – Landesverbandstag – Bezirksversammlung – Sitzung des erweiterten Vorstands (EV) und Vorstandssitzung – ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
  2. Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle durch den Geschäftsführer unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen an sämtliche Mitglieder.
  3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu errichten und zu unterschreiben.
  4. Über Versammlungen des Bezirks ist vom stellvertretenden Bezirksvorsitzenden ein Protokoll zu errichten und vom Bezirksvorsitzenden und stellvertretenden Bezirksvorsitzenden zu unterschreiben.
  5. Über Versammlungen des Schiedsgerichts hat ein vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestimmendes Mitglied des Schiedsgerichts ein Protokoll zu errichten, dieses ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem wie vor bestimmten Protokollführer zu unter-
    schreiben.
  6. Über Versammlungen, in denen der geschäftsführende Vorstand teilnimmt, hat der Geschäftsführer das Protokoll zu errichten. Dieses ist vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

X. Abstimmungen

§ 15

  1. Sämtliche Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
  2. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

XI. Wahlen

§ 16

  1. Der Vorstand wird vom Landesverbandstag auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur wirksamen Neuwahl eines Vorstands im Amt (§ 11 Nr. 4).
  2. Etwaige Ersatzwahlen gelten nur bis zum nächsten Landesverbandstag.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Steht nur ein Kandidat zur Wahl an, kann die Wahl auch per Akklamation erfolgen.
  5. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist das bei keinem der Fall, so hat zwischen den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahl stattzufinden. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen
    erhält.

§ 17

  1. Die Bezirksvorsitzenden und ihre Stellvertreter werden nach dem Landesverbandstag in der ersten Bezirksversammlung ebenfalls auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Ziff. 2 bis 5.

XII. Landesverbandstag

§ 18

A. Der Landesverbandstag ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands.
  2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer.
  3. Entlastung des Vorstands.
  4. Neuwahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts.
  5. Beschlussfassung über etwaige Änderung des Verhältnisses zum Deutschen
    Gerichtsvollzieherbund.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Ortswahl für den nächsten Landesverbandstag.
  8. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  9. Erledigung sonstiger Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich
    der eingebrachten Anträge, soweit diese nicht in den Sitzungen der erweiterten Vor-
    standschaft (EV) erledigt werden konnten.
  10. Beschließung des Haushalts.
  11. Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands.

B. Der Landesverbandstag findet alle 4 Jahre statt.

C. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die auch das Wort ergreifen können.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 19

  1. Alle Mitglieder sind mindestens 6 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zum Landesverbandstag einzuladen.
  2. Anträge zum Landesverbandstag müssen entweder in den Bezirksversammlungen beschlossen werden oder sind mindestens 1 Monat vor dem Landesverbandstag einzureichen und zu begründen. Die Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Landesverbandstag den Mitgliedern durch einfachen Brief bekannt zu machen, soweit diese Mitteilung nicht schon anderweitig zur Post gebracht sind. Hierbei genügt zur Fristsetzung die rechtzeitige Absendung.

XIII. Außerordentlicher Landesverbandstag

§ 20

  1. Ein außerordentlicher Landesverbandstag, dessen Zeitpunkt und Tagungsort vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird, findet
    a) auf Beschluss des erweiterten Vorstandes (EV)<br
    b) oder auf Beschluss von mindestens zwei Bezirksversammlungen<br
    c) oder auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder statt. Die Beschlussfassung zu a) erfolgt in der EV; zu b) in den Bezirksversammlungen. Der Antrag zu c) kann während des Landesverbandstages oder in den Bezirksversammlungen gestellt werden.
  2. Im Übrigen gilt § 14 der Satzung.

XIV. Bezirksversammlungen

§ 21

  1. Die Bezirksvorsitzenden halten in ihren Oberlandesgerichtsbezirken jährlich mindestens eine Versammlung ab. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Bezirksvorsitzenden
    oder durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Bezirksvorsitzenden können die Durchführung einer gemeinsamen Versammlung beschließen.
  2. Von allen Eingaben und wichtigen Beschlüssen usw. ist den Bezirksvorsitzenden umgehend Mitteilung zu machen.
  3. Über jede Bezirksversammlung ist durch den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden ein Protokoll zu errichten, welches von ihm sowie dem Vorsitzenden des OLG-Bezirks zu unterzeichnen ist.

XV. Auflösung des Verbandes

§ 22

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss von mindestens der Hälfte der Bezirksverbände gestellt werden. Sie kann nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbands anwesend ist und dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen ein zweiter Verbandstag stattfinden, bei dem ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder von dreiviertel der Anwesenden ein bindender Beschluss gefasst werden kann.
  3. Hierauf ist bei der Einladung zu diesem Verbandstag ausdrücklich hinzuweisen.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögendes Vereins an das Sozialwerk des Deutschen Gerichtvollzieher Bundes e.V., mit Sitz in Köln, dass es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

XVI. Rechtsschutz und Aufbewahrungsfristen

§ 23

  1. Der Verband kann für seine Mitglieder Rechtsschutz beim Bay. Beamtenbund beantragen, soweit es sich um Angelegenheiten von Gesamtinteresse handelt. Entsprechende Anträge sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand kann sich bei rechtlichen Fragen der Hilfe eines entsprechenden Anwalts bedienen und mit diesem Honorarvereinbarungen treffen.

§ 23 a

Die Aufbewahrung der Kassenbücher und der Buchungsbelege richtet sich nach § 147 AO.<br
Danach sind aufzubewahren:

  1. Kassenbücher 10 Jahre
  2. Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, 6 Jahre

XVII. Bundeskongress und Ländervertretertagung

§ 24

  1. Der Verband entsendet zum Bundeskongress den Vorsitzenden als Mitglied der Ländervertretertagung und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. zu wählenden Mitglieder als Delegierte zur Ausübung des Stimmrechts.
  2. Die Wahl der Delegierten zum Bundeskongress erfolgt spätestens beim letzten Verbandstag vor dem Bundeskongress. Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Entfallen auf mehrere Kandidaten gleichviel Stimmen, so entscheidet die Stichwahl.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind auf die Zahl der Delegierten anzurechnen.

§ 25

  1. Ständiges Mitglied der Ländervertreterversammlung ist der Vorsitzende. Der Verband kann weitere Mitglieder des Vorstandes zur Ländervertreterversammlung entsenden. Der Vorsitzende kann sein Stimmrecht delegieren. Die Delegierten zum Bundeskongress und Ländervertretertagung sind nach Maßgabe der Kassen-ordnung des Landesverbandes zu entschädigen.

§ 26

  1. Die Satzung wurde am 01. Dezember 2007 neu gefasst und jeweils durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 12.11.2011 (§ 22 Nr. 4) sowie vom 09.04.2011 (§6 Abs. 3), 14.07.2012 (§ 1 Nr. 1; § 2) und 29.10 2016 (§ 9 Nr. 2 b und Nr. 5) geändert, bzw. neu eingefügt (§9 Nr. 6) ) und 21.04.2018 (§ 24 Nr. 2 und Nr.3) geändert. Die Änderungen werden mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Der Vorstand

Geiger Raimund – Vorsitzender
Weber Gregor – stellv. Vorsitzender
Jauch Tanja – Geschäftsführerin
Göß Matthias – Schatzmeister